Verkehrsdienst Hamburg - Satzung
Stand: 12.07.2010
Verkehrsdienst Hamburg - Satzung
Stand: 12.07.2010 |
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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Verkehrsdienst Hamburg" (in Folgenden VDHH genannt) und kann eine Jugendgruppe mit dem Namen "Verkehrsjugend" (im Folgenden VJ genannt) unterhalten. Der VDHH wurde am 08. August 2008 gegründet und hat seinen Sitz in der Tonndorfer Hauptstraße 154c in 22045 Hamburg. (2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit (1) Der VDHH beschäftigt sich ausschließlich ehrenamtlich mit dem Thema Verkehrssicherheit und arbeitet in dieser Hinsicht mit anderen Hilfsorganisationen und Behörden zusammen. (2) Die Tätigkeitsbereiche des VDHH umfassen hauptsächlich:
§3 Mitglieder (1) Jede Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann Mitglied des VDHH werden. Jede Person die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann Mitglied der VJ werden. (2) Der VDHH besteht aus ordentlichen und jugendlichen Mitgliedern. (2.1) Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie nehmen an Einsätzen aktiv teil. (2.2) Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ihre Teilnahme bei zeitlich ungünstigen oder anderweitig schwierigen Einsätzen ist vom Vorstand abzuwägen und bedarf der schriftlichen Genehmigung eines gesetzlichen Vertreters. Der Übergang vom jugendlichen zum ordentlichen Mitglied erfolgt automatisch. Der Übergang der Mitglieder aus der VJ erfolgt gemäß § 4.3. §4 Beginn der Mitgliedschaft, Übernahme aus der VJ (1) Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Probezeit beträgt drei Monate. In begründeten Ausnahmefällen kann die Probezeit verlängert oder verkürzt werden. Der Aufnahmeantrag kann jederzeit zurückgezogen werden. Über die Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung mit relativer Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder in geheimer Abstimmung. (2) Bei jugendlichen Bewerbern muss auf dem Aufnahmeantrag die Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters vermerkt sein. Bewerber für die VJ werden nach Abgabe des Aufnahmeantrages ohne Abstimmung in die VJ aufgenommen. (3) Bewerber, die der VJ mindestens 6 Monate angehören stellen lediglich einen Übernahmeantrag, über den gemäß § 4 Abs. 1 abgestimmt wird. Die Probezeit entfällt. (4) Ein Bewerber verpflichtet sich durch seine Unterschrift die satzungsgemäßen Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern. Er genießt alle Rechte und Pflichten eines Mitgliedes, ausgenommen anders lautender Paragraphen. (5) Dem neu aufgenommenen Mitglied wird vom Vorstand eine Mitgliedsnummer zugeteilt. Diese Nummer ist personengebunden und nicht übertragbar. (6) Entscheidet die Versammlung gegen eine Aufnahme, kann der Bewerber nach Ablauf von sechs Monaten erneut einen Aufnahmeantrag stellen. §5 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Stimmrecht (1) Jedes Mitglied ist verpflichtet:
(3) Die Mitglieder erhalten keine Anteile oder Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten nach Ausscheiden aus dem Verein keinerlei Vergütungen oder Einlagen zurück. (4) Alle Mitglieder haben das Recht an den Vorstand oder die Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. (5) Alle Mitglieder haben das Recht, Vereinseigentum und die Vereinsunterkunft entsprechend der Hausordnung zu benutzen. Hausrecht hat der Vorstand. (6) Mitglieder verfügen auf Mitgliederversammlungen über eine Stimme. Nichtanwesende Mitglieder haben die Möglichkeit der Briefwahl. Antragsteller und Mitglieder der VJ haben kein Stimmrecht. Die Vertretung des Stimmrechts ist ausgeschlossen. (7) Mitglieder der VJ verfügen auf ihren Versammlungen über eine Stimme. Die Vertretung des Stimmrechts ist ausgeschlossen. §6 Beiträge, persönliche Ausrüstung und Fahrzeuge (1) Die Mitglieder des VDHH leisten ehrenamtlich gemeinnützige Arbeit und müssen keine Mitgliedsbeiträge an die Vereinskasse entrichten. (2) Jedes Mitglied ist gehalten seine persönliche Ausrüstung auf die Anforderungen seines Wirkungskreises abzustimmen und seiner Qualifizierung anzupassen. Die Ausrüstung muss geltenden Normen gerecht werden. (2.1) Zur persönlichen Pflichtausrüstung gehört Warnkleidung nach EN 471. (3) Die Pflichtausrüstung mehrspuriger Mitgliederfahrzeuge, sofern vorhanden, umfasst:
(4) Das Mitglied hat seine Ausrüstung selbst zu beschaffen und zu pflegen. §7 Vereinsstrafen (1) Anstelle des Ausschlusses gemäß § 9 Abs. 3 durch die Mitgliederversammlung kann der Vorstand folgende Ordnungsmaßnahmen treffen:
(3) Alle getroffenen Ordnungsmaßnahmen werden in der Personalakte vermerkt. §8 Urlaubsantrag, Änderungsantrag Kann ein Mitglied aus irgendwelchen Gründen vorübergehend seinen satzungsgemäßen Pflichten nicht nachkommen oder ein ihm anvertrautes Amt nicht ausreichend ausüben, hat es die Möglichkeit, sich vorübergehend beurlauben bzw. sich von seinen Ämtern befreien zu lassen. Ein entsprechender Antrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über einen vertretbaren Zeitraum entscheidet. Im Falle der Befreiung von einem Amt ist vom Vorstand für diesen Zeitraum eine Ersatzperson zu bestimmen. §9 Ende der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, in der VJ auch mit Vollendung des 18. Lebensjahres. (2) Durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand kann ein Mitglied seinen Austritt zum Monatsende erklären. (3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es
(5) Über den Ausschluss von Mitgliedern aus der VJ entscheidet ausschließlich der Vorstand. Der gesetzliche Vertreter ist hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen. (6) Nach Ausscheiden aus dem Verein ist die personenbezogene Mitgliedsnummer für das ehemalige Mitglied ungültig und darf von diesem nicht weiter benutzt werden. Nach einer Frist von sechs Monaten, darf die Mitgliedsnummer wieder an neue Mitglieder vergeben werden. Die Personalakte des Ausgeschiedenen ist dann zu vernichten. (7) Die Forderung nach im Besitz eines ehemaligen Mitgliedes befindlichem Vereinseigentum und/oder Vereinsvermögen bleibt darüber hinaus bestehen und kann nötigenfalls eingeklagt werden. Gerichtsstand ist Hamburg. §10 Vereinsorgan: Der Vorstand (1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
(2) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein erweiterter Vorstand gebildet werden. Dieser besteht aus:
(4) Der Verein wird gerichtlich oder außergerichtlich vom ersten und zweiten Vorsitzenden vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. (5) Der Vorstand wird, mit Ausnahme des ersten und zweiten Vorsitzenden und der Verkehrsjugendleiter, von der Jahreshauptversammlung für das kommende Geschäftsjahr gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Der Schriftführer führt jedoch das Protokoll bis zum Schluss der Jahreshauptversammlung weiter. Der Vorstand kann ganz oder teilweise beliebig oft wiedergewählt werden. Längere Amtszeiten können mit absoluter Mehrheit beschlossen werden. (6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom ersten oder zweiten Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens einer Woche, unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen werden. (7) Falls der Verein eine Verkehrsjugendgruppe unterhält, wird auf der ersten Vorstandssitzung nach der Jahreshauptversammlung wenigstens ein Verkehrsjugendleiter benannt. (8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder, davon zwei aus dem geschäftsführenden Vorstand anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit, muss der Vorstand innerhalb einer Woche eine zweite Vorstandssitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Darauf ist in der zweiten Einladung besonders hinzuweisen! (9) Er fasst seine Beschlüsse mit relativer Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Jedes Vorstandsmitglied verfügt über eine Stimme. Beschlüsse, die die VJ betreffen, dürfen nur im Beisein mindestens eines Verkehrsjugendleiters gefasst werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. (10) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften für den Verein mit nicht mehr als 50% des Vereinsvermögens, jedoch nicht mehr als 500,00 Euro, sind sowohl der erste als auch der zweite Vorsitzende bevollmächtigt. Bei Rechtsgeschäften, die diesen Betrag überschreiten, ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung notwendig. (11) Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen und Auszahlungsscheine bedürfen der Freigabe eines Vorsitzenden sowie der Unterschrift des Kassenwartes und einer der beiden Vorsitzenden oder nur beider Vorsitzender. (12) Die Schriftführer haben die Pflicht, Protokolle anzufertigen und nach Weisung der Vorsitzenden den gesamten Schriftverkehr sowie sämtliche Listen zu führen und die Akten sorgfältig aufzubewahren. (15) Die Verkehrsjugendleiter betreuen die VJ bei allen vereinsinternen Aktivitäten. Sie vertreten die Interessen der VJ gegenüber Vorstand und Mitgliederversammlung. (16) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die Übrigen das Recht eine Ersatzperson bis zur nächsten JHV/außerordentlichen Generalversammlung zu bestellen. §11 Vereinsorgan: Die Mitgliederversammlung (1) Alle Mitgliederversammlungen werden unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. (2) Die Jahreshauptversammlung (JHV) findet einmal jährlich statt und wird durch den Vorstand, mit einer Frist von mindestens vier Wochen, einberufen. (3) Außerordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand, mit einer Frist von mindestens einer Woche, einberufen werden, wenn dies
(4) Ordentliche Mitgliederversammlungen sind turnusmäßige Versammlungen innerhalb des Geschäftsjahres. Sie werden vom Vorstand, mit einer Frist von mindestens einer Woche, einberufen. (5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Zahl der anwesenden Mitglieder die Hälfte aller ordentlichen und stimmberechtigten jugendlichen Mitglieder übersteigt. Beurlaubte Mitglieder beeinträchtigen die Beschlussfähigkeit nicht. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen vier Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Darauf ist in der zweiten Einladung besonders hinzuweisen! §12 Aufgaben der Mitgliederversammlung (1) Die JHV/außerordentliche Generalversammlung wählt den Vorstand, mit Ausnahme des 1. Vorsitzenden, sowie zwei Kassenprüfer für das folgende Geschäftsjahr. Sie nimmt die Jahres- und Kassenberichte des Vorstandes und die Prüfungsberichte der Kassenprüfer entgegen und erteilt dem Vorstand die Entlastung. Kassenwart und Kassenprüfer prüfen die Kasse nach Abschluss eines Geschäftsjahres und beim Wechsel des Kassenwartes mit dem neuen Kassenwart. Über das Ergebnis berichten sie dem Vorstand und der Versammlung. (2) Die Versammlungen leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende, sonst ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter. (3) Die Mitgliederversammlung stimmt über alle Anträge ab. (4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit relativer Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Vertretung der Stimmabgabe ist nicht zulässig. Die Abstimmung erfolgt offen. Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder oder auf Antrag von mindestens einem Mitglied ist geheime Abstimmung vorgeschrieben. Bei mehr als zwei Vorschlägen finden zwei Wahlgänge statt. Die beiden Vorschläge mit der höchsten Stimmenzahl werden zum zweiten Wahlgang herangezogen. Im zweiten Durchgang ist der Vorschlag angenommen, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein dritter Wahlgang. Tritt hier wiederholt Stimmengleichheit auf, entscheidet das Los. (5) Briefwahl ist möglich. Der Vorstand kann die Möglichkeit zur Briefwahl ausschließen. Dies muss auf der Einladung vermerkt sein. §13 Die Verkehrsjugendversammlung (1) Verkehrsjugendversammlungen werden durch den Verkehrsjugendleiter einberufen und geleitet. (2) Die Verkehrsjugendmitglieder wählen sich für den Zeitraum von einem Jahr aus ihren Reihen einen Verkehrsjugendsprecher und ggf. einen Stellvertreter. Sie dienen der VJ als Vertrauensperson(en) gegenüber dem Vorstand. (3) Über sämtliche in der VJ anfallenden Entscheidungen wird offen abgestimmt. Auf Antrag eines Mitgliedes ist geheime Abstimmung vorgeschrieben. Die Versammlung entscheidet mit relativer Stimmenmehrheit der anwesenden Verkehrsjugendmitglieder. §14 Beurkundung von Beschlüssen, Schriftverkehr (1) Alle Beschlüsse von Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen sind schriftlich festzuhalten. Protokollführer ist der Schriftführer und/oder sein Stellvertreter. Das Protokoll ist von ihm und dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen. (2) Alle Briefe nach außen müssen vom ersten oder zweiten Vorsitzenden unterzeichnet werden, außer diese erteilen die ausdrückliche Genehmigung, ein Schreiben ohne deren Unterschrift zu versenden. §15 Spenden, Trinkgelder (1) Spenden und Sachzuwendungen dürfen nur von Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands entgegengenommen werden. Ist von ihnen keiner anwesend, so ist wenigstens die fernmündliche Zustimmung des geschäftsführenden Vorstands durch ein Mitglied einzuholen. Sollte auch telefonisch kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands erreichbar sein, ist der Spender an den geschäftsführenden Vorstand zu verweisen. (2) Auf Verlangen ist dem Spender eine Spendenquittung auszustellen. (3) Zuwendungen, die der allgemeinen Bewirtung im Rahmen der Höflichkeit bzw. im Zuge der Gastfreundschaft dienen und als solche zu verstehen sind, bedürfen nicht der Zustimmung oder Genehmigung des geschäftsführenden Vorstands. In diesen Fällen hat der Gastgeber keinen Anspruch auf eine Spendenquittung. (4) Sollten Mitglieder von vereinsfremden Personen Trinkgelder für Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 2 angeboten bekommen, so ist dies grundsätzlich abzulehnen. Beharrt der Trinkgeldgeber darauf, so ist das Trinkgeld als Spende und gemäß Abs. 1 bis 3 zu behandeln. § 16 Haftungsausschlussklausel (1) Der VDHH haftet nicht für Schäden, die durch verkehrs- oder anderweitig rechtswidriges Verhalten seiner Mitglieder verursacht wurden. (2) Schäden, insbesondere Personenschäden, die im Rahmen einer Hilfeleistung entstanden sind, werden von der Unfallversicherung der Landesunfallkasse der Freien und Hansestadt Hamburg bzw. der Länder Niedersachsen oder Schleswig-Holstein getragen. (3) Private oder Kraftfahrzeughaftpflichtschäden sind über die Versicherung des betroffenen Mitglieds bzw. der betroffenen vereinsfremden Person abzuwickeln und auszugleichen. (4) Im Übrigen sind Schadenfälle, die im Rahmen einer satzungsgemäßen Tätigkeit entstanden sind, dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. (5) Nicht anderweitig ausgeglichene Schäden können im Einzelfall und auf Beschluss des Vorstands ganz oder teilweise aus dem Vereinsetat ausgeglichen werden. § 17 Datenerhebung, -verarbeitung, -speicherung, Einsatzdokumentation (1) Der VDHH darf Daten von seinen Mitgliedern und zum Zwecke der Einsatzdokumentation erheben, verarbeiten und speichern. (2) Alle Daten, die der VDHH erhebt, verarbeitet und speichert, sind in geeigneter Weise vor unbefugtem Zugriff zu schützen. (3) Daten zum Zwecke der Einsatzdokumentation dürfen unbefristet gespeichert werden. Im Übrigen sind die Daten von ausgeschiedenen Mitgliedern, sofern nicht anderweitig geregelt und keine Ansprüche gegen das ehemalige Mitglied bestehen, nach sechs Monaten zu löschen. (4) Wird der Erhebung, Verarbeitung und/oder Speicherung von Daten zum Zwecke der Einsatzdokumentation durch eine betroffene und zugleich vereinsfremde Person widersprochen, so ist dem zu entsprechen, sofern andere gesetzliche Regelungen nichts anderes vorsehen. (5) Staatliche Rechtsnormen, die die Erhebung, Verarbeitung und Speicherung von Daten betreffen, bleiben unberührt und gelten entsprechend und ergänzend zu dieser Regelung. § 18 Satzungsänderung (1) Die Mitgliederversammlung kann diese Satzung, ausgenommen § 10 Absatz 3-5, mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder ändern. Die zu ändernden Paragraphen müssen auf der Tagesordnung bekannt gegeben werden. (2) Änderungen, die nur Orthographie und Ausdruck betreffen, ohne eine sinngemäße Änderung mit sich zu bringen, dürfen ohne Beschluss vom Vorstand vorgenommen werden, sind jedoch bei der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben. § 19 Auflösung des Vereins (1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens dafür einberufene Mitgliederversammlung erfolgen. Dazu sind eine Dreiviertelmehrheit sämtlicher Mitglieder und das Einverständnis des Vorstands erforderlich. (2) Bei der Auflösung des Vereins fällt ein eventuelles Vereinsvermögen an eine von der Mitgliederversammlung bestimmte, gemeinnützige Einrichtung. (3) Die Versammlung ernennt zur Abwicklung ausstehender Rechtsgeschäfte drei Vertrauensleute. § 20 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 08.08.2008 in Kraft und gilt in der jeweils aktuellen Fassung. Der Vorstand Hamburg, 12. Juli 2010 Dennis Steve Baron (Erster Vorsitzender) Nicole Köster (Kassenwart) Florian Kroyer (Schriftführer) |